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AGB-Vergleich: 25.10.2026 → 05.11.2026
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Die neue Fassung definiert in Punkt 1.1 die Bestandteile der Software ausdrücklich, insbesondere Finanzkasse-Server, stationäre und mobile Anwendungen, Orderjames, die Software zur Nutzung von Orderman-Geräten sowie weitere vereinbarte Komponenten. In sechs weiteren Klauseln werden die Bezeichnungen „Registrierkassensoftware“, „Finanzkasse-Software“ und „Kassensoftware“ durch den einheitlichen Begriff „Software“ ersetzt. Der konkret vereinbarte Leistungsumfang bleibt maßgeblich.
So lesen Sie den Vergleich: Die bisherige Fassung steht links auf rötlichem Hintergrund, die neue rechts auf grünlichem Hintergrund. Ersetzte Begriffe sind durchgestrichen, neue Begriffe und ergänzte Absätze fett hervorgehoben. Auf kleinen Bildschirmen stehen die Fassungen untereinander.
Punkt 1.1 – Definition der Software
BISHER · 25.10.2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen betreffen den Abschluss sowie die Erfüllung aller Verträge zwischen der FKS GmbH, Grazer Straße 45, 8111 Gratwein–Straßengel, Österreich, FN 592019t (im Folgenden „FKS“, „FKS GmbH“, „Wir“ oder „Uns“) und ihren Kunden betreffend die Bereitstellung unserer Registrierkassensoftware Finanzkasse.
NEU · 05.11.2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen betreffen den Abschluss sowie die Erfüllung aller Verträge zwischen der FKS GmbH, Grazer Straße 45, 8111 Gratwein–Straßengel, Österreich, FN 592019t (im Folgenden „FKS“, „FKS GmbH“, „Wir“ oder „Uns“) und ihren Kunden betreffend die Bereitstellung der Registrierkassensoftware Finanzkasse.
Die Registrierkassensoftware Finanzkasse (im Folgenden „Software“) umfasst die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Softwarekomponenten und Erweiterungen. Dazu zählen insbesondere der Finanzkasse-Server, stationäre Eingabestationen, mobile Anwendungen und Eingabesoftware wie Orderjames und die Software zur Nutzung von Orderman-Geräten, Konfigurations- und Verwaltungsprogramme, Druck- und Schankdienste sowie weitere Module, Schnittstellen, Zusatzprogramme und zugehörige Hilfsdienste. Die Komponenten können gemeinsam oder gesondert bereitgestellt und lizenziert werden.
Der konkret geschuldete Leistungs- und Nutzungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Die vorstehende Aufzählung begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher Komponenten. Zugehörige Hardware und eigenständige Software oder Dienste von Drittanbietern sind von dieser Definition nicht umfasst.
Punkt 2.1 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.1 FKS stellt dem Kunden die Registrierkassensoftware ausschließlich als Mietvariante im Rahmen eines Abonnements zur Installation auf geeigneten eigenen Geräten für die vereinbarte Vertragslaufzeit zur Verfügung. Ein Kauf der Software oder ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ist nicht Vertragsgegenstand.
Es stehen unterschiedliche Preismodelle zur Verfügung, die verschiedene Anforderungen von Unternehmen bedienen und unterschiedliche Funktionen bereitstellen. Die vereinbarte Lizenz legt den Nutzungs- und Funktionsumfang fest, insbesondere die Anzahl der gleichzeitig nutzbaren stationären Eingabestationen und mobilen Geräte sowie die freigeschalteten Module, Schnittstellen und Zusatzfunktionen. Weitere Nutzungsgrenzen können im jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung festgelegt werden. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus erfordert eine entsprechende Erweiterung des Abonnements.
Der konkret geschuldete Leistungsumfang und das Entgelt richten sich nach dem individuell vereinbarten Preismodell und den vereinbarten Zusatzleistungen. Spätere Änderungen von Preis- oder Leistungsbeschreibungen auf der Website ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
NEU · 05.11.2026
2.1 FKS stellt dem Kunden die Software ausschließlich als Mietvariante im Rahmen eines Abonnements zur Installation auf geeigneten eigenen Geräten für die vereinbarte Vertragslaufzeit zur Verfügung. Ein Kauf der Software oder ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ist nicht Vertragsgegenstand.
Es stehen unterschiedliche Preismodelle zur Verfügung, die verschiedene Anforderungen von Unternehmen bedienen und unterschiedliche Funktionen bereitstellen. Die vereinbarte Lizenz legt den Nutzungs- und Funktionsumfang fest, insbesondere die Anzahl der gleichzeitig nutzbaren stationären Eingabestationen und mobilen Geräte sowie die freigeschalteten Module, Schnittstellen und Zusatzfunktionen. Weitere Nutzungsgrenzen können im jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung festgelegt werden. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus erfordert eine entsprechende Erweiterung des Abonnements.
Der konkret geschuldete Leistungsumfang und das Entgelt richten sich nach dem individuell vereinbarten Preismodell und den vereinbarten Zusatzleistungen. Spätere Änderungen von Preis- oder Leistungsbeschreibungen auf der Website ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
Punkt 2.7.2 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.7.2 FKS stellt die vereinbarte technische Anbindung innerhalb der Finanzkasse-Software bereit. Bei der Datenübermittlung wirken regelmäßig mehrere voneinander unabhängige Systeme zusammen. FKS hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Netzwerke oder Datenverarbeitung externer Anbieter und schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine Überwachung dieser Systeme.
NEU · 05.11.2026
2.7.2 FKS stellt die vereinbarte technische Anbindung innerhalb der Software bereit. Bei der Datenübermittlung wirken regelmäßig mehrere voneinander unabhängige Systeme zusammen. FKS hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Netzwerke oder Datenverarbeitung externer Anbieter und schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine Überwachung dieser Systeme.
Punkt 2.8.2 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.8.2 Für die Anbindung der Finanzkasse-Software an Viva Wallet werden keine zusätzlichen Lizenzgebühren verrechnet. Die Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich über Viva Wallet. Viva Wallet verrechnet dem Kunden die im Viva Wallet Konto ersichtlichen Transaktionsgebühren zuzüglich EUR 0,10 pro Transaktion an ISV-Gebühren (finanzkasse.at).
NEU · 05.11.2026
2.8.2 Für die Anbindung der Software an Viva Wallet werden keine zusätzlichen Lizenzgebühren verrechnet. Die Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich über Viva Wallet. Viva Wallet verrechnet dem Kunden die im Viva Wallet Konto ersichtlichen Transaktionsgebühren zuzüglich EUR 0,10 pro Transaktion an ISV-Gebühren (finanzkasse.at).
Punkt 2.8.3 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.8.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass FKS Einsicht in die Transaktionssummen der auf diesem Weg durchgeführten Transaktionen hat. Abhängig von der Konfiguration können Zahlungen auf den Endgeräten storniert werden, ohne dass die Finanzkasse-Software hierauf Einfluss nehmen oder dies automatisch berücksichtigen kann. Der Kunde informiert sich vor der Inbetriebnahme über eine sichere und für ihn geeignete Konfiguration seines Kontos, des Endgeräts und der App.
NEU · 05.11.2026
2.8.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass FKS Einsicht in die Transaktionssummen der auf diesem Weg durchgeführten Transaktionen hat. Abhängig von der Konfiguration können Zahlungen auf den Endgeräten storniert werden, ohne dass die Software hierauf Einfluss nehmen oder dies automatisch berücksichtigen kann. Der Kunde informiert sich vor der Inbetriebnahme über eine sichere und für ihn geeignete Konfiguration seines Kontos, des Endgeräts und der App.
Punkt 2.14.2 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.14.2 Zu den Aufgaben des Kunden gehören insbesondere:
• die Einhaltung der bekannt gegebenen Systemvoraussetzungen;
• die geeignete Konfiguration von Betriebssystemen, Benutzerrechten, Netzwerkverbindungen sowie Energie- und Sicherheitseinstellungen;
• die korrekte Einstellung und laufende Synchronisierung von Datum, Uhrzeit und Zeitzone auf sämtlichen für den Kassenbetrieb verwendeten Geräten, einschließlich der erforderlichen Sommer- und Winterzeitumstellung;
• die Installation geeigneter Betriebssystem‑, Sicherheits‑, Treiber- und Firmwareupdates unter Berücksichtigung der Kompatibilität mit der Kassensoftware;
• die Verwendung weiterhin unterstützter Betriebssysteme und Systemkomponenten;
• der Schutz vor Schadsoftware und unbefugten Zugriffen;
• die Sicherstellung ausreichenden Speicherplatzes und einer zuverlässigen Stromversorgung;
• die sachgemäße Reinigung, Pflege und Wartung der Geräte nach den Herstellerangaben sowie der erforderliche Austausch von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien.
NEU · 05.11.2026
2.14.2 Zu den Aufgaben des Kunden gehören insbesondere:
• die Einhaltung der bekannt gegebenen Systemvoraussetzungen;
• die geeignete Konfiguration von Betriebssystemen, Benutzerrechten, Netzwerkverbindungen sowie Energie- und Sicherheitseinstellungen;
• die korrekte Einstellung und laufende Synchronisierung von Datum, Uhrzeit und Zeitzone auf sämtlichen für den Kassenbetrieb verwendeten Geräten, einschließlich der erforderlichen Sommer- und Winterzeitumstellung;
• die Installation geeigneter Betriebssystem‑, Sicherheits‑, Treiber- und Firmwareupdates unter Berücksichtigung der Kompatibilität mit der Software;
• die Verwendung weiterhin unterstützter Betriebssysteme und Systemkomponenten;
• der Schutz vor Schadsoftware und unbefugten Zugriffen;
• die Sicherstellung ausreichenden Speicherplatzes und einer zuverlässigen Stromversorgung;
• die sachgemäße Reinigung, Pflege und Wartung der Geräte nach den Herstellerangaben sowie der erforderliche Austausch von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien.
Punkt 2.14.4 – Einheitliche Bezeichnung
BISHER · 25.10.2026
2.14.4 Die Bereitstellung der Kassensoftware und ihrer Updates sowie eine ursprüngliche Installation oder Einrichtung durch FKS begründen keine laufende Übernahme der Hardwarewartung oder Systemadministration. Diese Leistungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich gesondert vereinbart wurden. Dies gilt auch für Hardware, die über FKS oder einen Vertriebspartner bezogen wurde. Ansprüche aus einer gesonderten Hardwarelieferung bleiben unberührt.
NEU · 05.11.2026
2.14.4 Die Bereitstellung der Software und ihrer Updates sowie eine ursprüngliche Installation oder Einrichtung durch FKS begründen keine laufende Übernahme der Hardwarewartung oder Systemadministration. Diese Leistungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich gesondert vereinbart wurden. Dies gilt auch für Hardware, die über FKS oder einen Vertriebspartner bezogen wurde. Ansprüche aus einer gesonderten Hardwarelieferung bleiben unberührt.
Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben gegenüber dem Stand 25.10.2026 unverändert. Zusätzlich wurden der AGB-Stand und der Verweis auf dieses Vergleichsdokument aktualisiert.
Zum früheren Vergleich: bisherige Fassung und Stand 25.10.2026