Was hat sich geän­dert?

AGB-Vergleich: 25.10.2026 → 05.11.2026

AGB-Stand 25.10.2026 voll­ständig lesen
AGB-Stand 05.11.2026 voll­ständig lesen
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Die neue Fassung defi­niert in Punkt 1.1 die Bestand­teile der Soft­ware ausdrück­lich, insbe­son­dere Finanz­kasse-Server, statio­näre und mobile Anwen­dungen, Order­james, die Soft­ware zur Nutzung von Orderman-Geräten sowie weitere verein­barte Kompo­nenten. In sechs weiteren Klau­seln werden die Bezeich­nungen „Regis­trier­kas­sen­soft­ware“, „Finanz­kasse-Soft­ware“ und „Kassen­software“ durch den einheit­li­chen Begriff „Soft­ware“ ersetzt. Der konkret verein­barte Leis­tungs­um­fang bleibt maßgeb­lich.

So lesen Sie den Vergleich: Die bishe­rige Fassung steht links auf rötli­chem Hinter­grund, die neue rechts auf grün­li­chem Hinter­grund. Ersetzte Begriffe sind durch­ge­stri­chen, neue Begriffe und ergänzte Absätze fett hervor­ge­hoben. Auf kleinen Bild­schirmen stehen die Fassungen unter­ein­ander.

Punkt 1.1 – Defi­ni­tion der Soft­ware

BISHER · 25.10.2026

1.1 Diese Allge­meinen Geschäfts- und Nutzungs­be­din­gungen betreffen den Abschluss sowie die Erfül­lung aller Verträge zwischen der FKS GmbH, Grazer Straße 45, 8111 Grat​wein–​Stra​ßengel, Öster­reich, FN 592019t (im Folgenden „FKS“, „FKS GmbH“, „Wir“ oder „Uns“) und ihren Kunden betref­fend die Bereit­stel­lung unserer Regis­trier­kas­sen­soft­ware Finanz­kasse.

NEU · 05.11.2026

1.1 Diese Allge­meinen Geschäfts- und Nutzungs­be­din­gungen betreffen den Abschluss sowie die Erfül­lung aller Verträge zwischen der FKS GmbH, Grazer Straße 45, 8111 Grat​wein–​Stra​ßengel, Öster­reich, FN 592019t (im Folgenden „FKS“, „FKS GmbH“, „Wir“ oder „Uns“) und ihren Kunden betref­fend die Bereit­stel­lung der Regis­trier­kas­sen­soft­ware Finanz­kasse.

Die Regis­trier­kas­sen­soft­ware Finanz­kasse (im Folgenden „Soft­ware“) umfasst die im jewei­ligen Vertrag verein­barten Soft­ware­kom­po­nenten und Erwei­te­rungen. Dazu zählen insbe­son­dere der Finanz­kasse-Server, statio­näre Einga­be­sta­tionen, mobile Anwen­dungen und Einga­be­soft­ware wie Order­james und die Soft­ware zur Nutzung von Orderman-Geräten, Konfi­gu­ra­tions- und Verwal­tungs­pro­gramme, Druck- und Schank­dienste sowie weitere Module, Schnitt­stellen, Zusatz­pro­gramme und zuge­hö­rige Hilfs­dienste. Die Kompo­nenten können gemeinsam oder geson­dert bereit­ge­stellt und lizen­ziert werden.

Der konkret geschul­dete Leis­tungs- und Nutzungs­um­fang richtet sich nach der jewei­ligen Verein­ba­rung. Die vorste­hende Aufzäh­lung begründet keinen Anspruch auf Bereit­stel­lung sämt­li­cher Kompo­nenten. Zuge­hö­rige Hard­ware und eigen­stän­dige Soft­ware oder Dienste von Dritt­an­bie­tern sind von dieser Defi­ni­tion nicht umfasst.

Punkt 2.1 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.1 FKS stellt dem Kunden die Regis­trier­kas­sen­soft­ware ausschließ­lich als Miet­va­ri­ante im Rahmen eines Abon­ne­ments zur Instal­la­tion auf geeig­neten eigenen Geräten für die verein­barte Vertrags­lauf­zeit zur Verfü­gung. Ein Kauf der Soft­ware oder ein zeit­lich unbe­fris­tetes Nutzungs­recht ist nicht Vertrags­ge­gen­stand.

Es stehen unter­schied­liche Preis­mo­delle zur Verfü­gung, die verschie­dene Anfor­de­rungen von Unter­nehmen bedienen und unter­schied­liche Funk­tionen bereit­stellen. Die verein­barte Lizenz legt den Nutzungs- und Funk­ti­ons­um­fang fest, insbe­son­dere die Anzahl der gleich­zeitig nutz­baren statio­nären Einga­be­sta­tionen und mobilen Geräte sowie die frei­ge­schal­teten Module, Schnitt­stellen und Zusatz­funk­tionen. Weitere Nutzungs­grenzen können im jewei­ligen Angebot oder der indi­vi­du­ellen Verein­ba­rung fest­ge­legt werden. Eine Nutzung über den verein­barten Umfang hinaus erfor­dert eine entspre­chende Erwei­te­rung des Abon­ne­ments.

Der konkret geschul­dete Leis­tungs­um­fang und das Entgelt richten sich nach dem indi­vi­duell verein­barten Preis­mo­dell und den verein­barten Zusatz­leis­tungen. Spätere Ände­rungen von Preis- oder Leis­tungs­be­schrei­bungen auf der Website ändern bestehende Verträge nicht auto­ma­tisch.

NEU · 05.11.2026

2.1 FKS stellt dem Kunden die Soft­ware ausschließ­lich als Miet­va­ri­ante im Rahmen eines Abon­ne­ments zur Instal­la­tion auf geeig­neten eigenen Geräten für die verein­barte Vertrags­lauf­zeit zur Verfü­gung. Ein Kauf der Soft­ware oder ein zeit­lich unbe­fris­tetes Nutzungs­recht ist nicht Vertrags­ge­gen­stand.

Es stehen unter­schied­liche Preis­mo­delle zur Verfü­gung, die verschie­dene Anfor­de­rungen von Unter­nehmen bedienen und unter­schied­liche Funk­tionen bereit­stellen. Die verein­barte Lizenz legt den Nutzungs- und Funk­ti­ons­um­fang fest, insbe­son­dere die Anzahl der gleich­zeitig nutz­baren statio­nären Einga­be­sta­tionen und mobilen Geräte sowie die frei­ge­schal­teten Module, Schnitt­stellen und Zusatz­funk­tionen. Weitere Nutzungs­grenzen können im jewei­ligen Angebot oder der indi­vi­du­ellen Verein­ba­rung fest­ge­legt werden. Eine Nutzung über den verein­barten Umfang hinaus erfor­dert eine entspre­chende Erwei­te­rung des Abon­ne­ments.

Der konkret geschul­dete Leis­tungs­um­fang und das Entgelt richten sich nach dem indi­vi­duell verein­barten Preis­mo­dell und den verein­barten Zusatz­leis­tungen. Spätere Ände­rungen von Preis- oder Leis­tungs­be­schrei­bungen auf der Website ändern bestehende Verträge nicht auto­ma­tisch.

Punkt 2.7.2 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.7.2 FKS stellt die verein­barte tech­ni­sche Anbin­dung inner­halb der Finanz­kasse-Soft­ware bereit. Bei der Daten­über­mitt­lung wirken regel­mäßig mehrere vonein­ander unab­hän­gige Systeme zusammen. FKS hat keinen Einfluss auf die Verfüg­bar­keit, Netz­werke oder Daten­ver­ar­bei­tung externer Anbieter und schuldet ohne geson­derte Verein­ba­rung keine Über­wa­chung dieser Systeme.

NEU · 05.11.2026

2.7.2 FKS stellt die verein­barte tech­ni­sche Anbin­dung inner­halb der Soft­ware bereit. Bei der Daten­über­mitt­lung wirken regel­mäßig mehrere vonein­ander unab­hän­gige Systeme zusammen. FKS hat keinen Einfluss auf die Verfüg­bar­keit, Netz­werke oder Daten­ver­ar­bei­tung externer Anbieter und schuldet ohne geson­derte Verein­ba­rung keine Über­wa­chung dieser Systeme.

Punkt 2.8.2 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.8.2 Für die Anbin­dung der Finanz­kasse-Soft­ware an Viva Wallet werden keine zusätz­li­chen Lizenz­ge­bühren verrechnet. Die Zahlungs­ab­wick­lung erfolgt ausschließ­lich über Viva Wallet. Viva Wallet verrechnet dem Kunden die im Viva Wallet Konto ersicht­li­chen Trans­ak­ti­ons­ge­bühren zuzüg­lich EUR 0,10 pro Trans­ak­tion an ISV-Gebühren (finanz​kasse​.at).

NEU · 05.11.2026

2.8.2 Für die Anbin­dung der Soft­ware an Viva Wallet werden keine zusätz­li­chen Lizenz­ge­bühren verrechnet. Die Zahlungs­ab­wick­lung erfolgt ausschließ­lich über Viva Wallet. Viva Wallet verrechnet dem Kunden die im Viva Wallet Konto ersicht­li­chen Trans­ak­ti­ons­ge­bühren zuzüg­lich EUR 0,10 pro Trans­ak­tion an ISV-Gebühren (finanz​kasse​.at).

Punkt 2.8.3 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.8.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass FKS Einsicht in die Trans­ak­ti­ons­summen der auf diesem Weg durch­ge­führten Trans­ak­tionen hat. Abhängig von der Konfi­gu­ra­tion können Zahlungen auf den Endge­räten stor­niert werden, ohne dass die Finanz­kasse-Soft­ware hierauf Einfluss nehmen oder dies auto­ma­tisch berück­sich­tigen kann. Der Kunde infor­miert sich vor der Inbe­trieb­nahme über eine sichere und für ihn geeig­nete Konfi­gu­ra­tion seines Kontos, des Endge­räts und der App.

NEU · 05.11.2026

2.8.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass FKS Einsicht in die Trans­ak­ti­ons­summen der auf diesem Weg durch­ge­führten Trans­ak­tionen hat. Abhängig von der Konfi­gu­ra­tion können Zahlungen auf den Endge­räten stor­niert werden, ohne dass die Soft­ware hierauf Einfluss nehmen oder dies auto­ma­tisch berück­sich­tigen kann. Der Kunde infor­miert sich vor der Inbe­trieb­nahme über eine sichere und für ihn geeig­nete Konfi­gu­ra­tion seines Kontos, des Endge­räts und der App.

Punkt 2.14.2 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.14.2 Zu den Aufgaben des Kunden gehören insbe­son­dere:

• die Einhal­tung der bekannt gege­benen System­vor­aus­set­zungen;
• die geeig­nete Konfi­gu­ra­tion von Betriebs­sys­temen, Benut­zer­rechten, Netz­werk­ver­bin­dungen sowie Energie- und Sicher­heits­ein­stel­lungen;
• die korrekte Einstel­lung und laufende Synchro­ni­sie­rung von Datum, Uhrzeit und Zeit­zone auf sämt­li­chen für den Kassen­be­trieb verwen­deten Geräten, einschließ­lich der erfor­der­li­chen Sommer- und Winter­zeit­um­stel­lung;
• die Instal­la­tion geeig­neter Betriebssystem‑, Sicherheits‑, Treiber- und Firm­ware­up­dates unter Berück­sich­ti­gung der Kompa­ti­bi­lität mit der Kassen­software;
• die Verwen­dung weiterhin unter­stützter Betriebs­sys­teme und System­kom­po­nenten;
• der Schutz vor Schad­soft­ware und unbe­fugten Zugriffen;
• die Sicher­stel­lung ausrei­chenden Spei­cher­platzes und einer zuver­läs­sigen Strom­ver­sor­gung;
• die sach­ge­mäße Reini­gung, Pflege und Wartung der Geräte nach den Herstel­ler­an­gaben sowie der erfor­der­liche Austausch von Verschleiß­teilen und Verbrauchs­ma­te­ria­lien.

NEU · 05.11.2026

2.14.2 Zu den Aufgaben des Kunden gehören insbe­son­dere:

• die Einhal­tung der bekannt gege­benen System­vor­aus­set­zungen;
• die geeig­nete Konfi­gu­ra­tion von Betriebs­sys­temen, Benut­zer­rechten, Netz­werk­ver­bin­dungen sowie Energie- und Sicher­heits­ein­stel­lungen;
• die korrekte Einstel­lung und laufende Synchro­ni­sie­rung von Datum, Uhrzeit und Zeit­zone auf sämt­li­chen für den Kassen­be­trieb verwen­deten Geräten, einschließ­lich der erfor­der­li­chen Sommer- und Winter­zeit­um­stel­lung;
• die Instal­la­tion geeig­neter Betriebssystem‑, Sicherheits‑, Treiber- und Firm­ware­up­dates unter Berück­sich­ti­gung der Kompa­ti­bi­lität mit der Soft­ware;
• die Verwen­dung weiterhin unter­stützter Betriebs­sys­teme und System­kom­po­nenten;
• der Schutz vor Schad­soft­ware und unbe­fugten Zugriffen;
• die Sicher­stel­lung ausrei­chenden Spei­cher­platzes und einer zuver­läs­sigen Strom­ver­sor­gung;
• die sach­ge­mäße Reini­gung, Pflege und Wartung der Geräte nach den Herstel­ler­an­gaben sowie der erfor­der­liche Austausch von Verschleiß­teilen und Verbrauchs­ma­te­ria­lien.

Punkt 2.14.4 – Einheit­liche Bezeich­nung

BISHER · 25.10.2026

2.14.4 Die Bereit­stel­lung der Kassen­software und ihrer Updates sowie eine ursprüng­liche Instal­la­tion oder Einrich­tung durch FKS begründen keine laufende Über­nahme der Hard­ware­war­tung oder System­ad­mi­nis­tra­tion. Diese Leis­tungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrück­lich geson­dert verein­bart wurden. Dies gilt auch für Hard­ware, die über FKS oder einen Vertriebs­partner bezogen wurde. Ansprüche aus einer geson­derten Hard­ware­lie­fe­rung bleiben unbe­rührt.

NEU · 05.11.2026

2.14.4 Die Bereit­stel­lung der Soft­ware und ihrer Updates sowie eine ursprüng­liche Instal­la­tion oder Einrich­tung durch FKS begründen keine laufende Über­nahme der Hard­ware­war­tung oder System­ad­mi­nis­tra­tion. Diese Leis­tungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrück­lich geson­dert verein­bart wurden. Dies gilt auch für Hard­ware, die über FKS oder einen Vertriebs­partner bezogen wurde. Ansprüche aus einer geson­derten Hard­ware­lie­fe­rung bleiben unbe­rührt.

Alle übrigen Vertrags­be­stim­mungen bleiben gegen­über dem Stand 25.10.2026 unver­än­dert. Zusätz­lich wurden der AGB-Stand und der Verweis auf dieses Vergleichs­do­ku­ment aktua­li­siert.

Zum früheren Vergleich: bishe­rige Fassung und Stand 25.10.2026